Entschuldigungswesen

Befreiungen, deren Gründe bereits vor dem Unterrichtstag bekannt sind

Wenn sich Schülerinnen oder Schüler z. B. wegen einer Führerscheinprüfung oder aus betrieblichen Gründen befreien lassen wollen, ist eine Woche im Voraus einen formlosen Antrag an die Schulleitung zu stellen. Der Antrag muss den Grund vorsehen und vom/von der Ausbilder/-in unterschrieben sein und ist mit Stempel der Ausbildungsstempel oder auf einem Briefbogen der Ausbildungspraxis im Sekretariat abzugeben.

Die Schulleitung entscheidet über die Genehmigung des Antrag. Versäumter Unterricht muss nachgeholt werden!

Befreiung während des Schultages (z. B. wegen plötzlicher Erkrankung)

Die Schule darf nicht ohne Unterrichtsbefreiung verlassen werden. Die/der Schüler/-in füllt einen Antrag auf Unterrichtsbefreiung aus und meldet sich zusätzlich Online ab. Die unterrichtende Lehrkraft unterschreibt den Antrag. Die/der Schüler/-in gibt diesen im Sekretariat ab.

Verhinderung vor Unterrichtsbeginn am Schultag

Ist die Schülerin/der Schüler z. B. wegen

  • Erkrankung am Schultag
  • eines Unfalls auf dem Weg zur Schule
  • Erkrankung des eigenen Kindes

verhindert, den Unterricht zu besuchen, ist die Ausbildungspraxis zu informieren.

Die Praxis informiert die Schule am gleichen Tag per Fax (089-233-48948) oder E-Mail (bs‑zahnmedizin@ muenchen.de) über die Verhinderung ihres/ihrer Auszubildenden, in die Schule zu kommen.

Die/der Schüler/-in gibt innerhalb von 14 Tagen eine schriftliche Entschuldigung (mit Unterschrift des/der Ausbildenden und Praxisstempel) in der Schule ab. Die Frist von zwei Wochen wird durch Ferien und Feiertage nicht verlängert!

Hinweise:

  • Schülerinnen und Schüler sind für die fristgerechte Abgabe der Entschuldigung selbst verantwortlich –  nicht die Praxis.
  • Bei angekündigten Leistungsnachweisen oder einer Erkrankung von mehr als drei Tagen ist ein ärztliches Attest innerhalb von 14 Tagen vorzulegen. Sobald das Attest vorgelegt wird, wird der Leistungsnachweis nachgeschrieben.
  • Bei unentschuldigten Fehltagen (z.B. bei Nichteinhalten der Fristen) werden  versäumte Leistungsnachweise (Schulaufgaben, Kurzarbeiten) mit der Note „ungenügend“ bewertet.
  • Verspätungen am Schultag: Bei Verspätungen erfolgt der Einlass ins Klassenzimmer erst zur nächsten Stunde. Außerdem müssen Verspätungen  nachgeholt werden.