Veröffentlichung im Zahnärztlichen Anzeiger 09/2018, Seite 15
Wir gratulieren allen Schülerinnen und Schülern, die die Abschlussprüfung erfolgreich abgeschlossen haben
von Maria Westermair
Wir freuen uns, dass sehr viele Schülerinnen und Schüler die Abschlussprüfung erfolgreich absolvieren konnten.
Eine Ehrung der besten 28 Abschlussschülerinnen und -schüler findet in der Kammer am 24. Juli 2018 statt.
Leider haben nicht alle Abschlussprüflinge auf Anhieb bestanden – Deshalb gibt’s es jetzt Antworten auf die Frage: Wie geht es jetzt für diejenigen Auszubildenden weiter, die in der Abschlussprüfung nicht erfolgreich waren?
Information zur Wiederholung der Abschlussprüfung
In der Regel wiederholen die Prüflinge auf Antrag nur die Prüfungsbereiche, in denen nicht ausreichende Ergebnisse (= weniger als 50 %) erzielt wurden. Alternativ könnte auch die vollständige Prüfung in allen Bereichen wiederholt werden.Für die Wiederholung der Prüfung gibt es zwei Möglichkeiten:
1. Möglichkeit:
Sie verlängern auf Wunsch der/des Auszubildenden das Ausbildungsverhältnis bis zur nächsten Prüfung im Januar 2018 (= Regelfall). Damit bleiben die Azubis berufsschulpflichtig (BayEUG Art. 39), d.h. sie müssen 1 mal wöchentlich die Berufsschule besuchen. Für die Schülerinnen und Schüler werden spezielle Wiederholerklassen am Dienstag und Donnerstag gebildet. Außerdem besteht die Möglichkeit, sich mit Unterstützung von abHMaßnahmen (= ausbildungsbegleitende Hilfen) zusätzlich außerhalb der Berufsschule kostenlos auf die Wiederholungsprüfung vorzubereiten. Diese außerschulische Maßnahme ist nur dann möglich, wenn ein Ausbildungsverhältnis vorliegt.
Informationsbroschüren über diese Nachhilfe können Sie auch im Sekretariat der Berufsschule erhalten.
Wenn der Ausbildungsvertrag verlängert wird ist es dringend notwendig, dass sich die/der Auszubildende umgehend im Sekretariat der Berufsschule anmeldet, damit die Wiederholerklassen rechtzeitig für das neue Schuljahr geplant werden können. Die Einteilung in die Klassen erfolgt nach dem Eingang der Anmeldungen.
Alle Schüler/Schülerinnen, die nicht bestanden haben, erhielten bei der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses am 24.07.2018 ein Anmeldeformular für die Wiederholerklasse. Wir können zwei Wiederholerklassen anbieten (Dienstag und Donnerstag). Für die Anmeldung in eine Wiederholerklasse ist eine umgehende Anmeldung durch dieses ausgefüllte Formular per Fax (Fax-Nr. 233-48948) oder persönlicher Abgabe im Sekretariat der Berufsschule notwendig.
Am ersten Schultag dieser Wiederholerklasse (Dienstag 18.09. bzw. Donnerstag 20.09.) ist von den Schüler/-innen dann auch noch eine Bestätigung des ZBV über die Verlängerung des Ausbildungsvertrages vorzulegen.
Die erneute Anmeldung zur nächsten Abschlussprüfung im Januar 2019 darf die Praxis im Oktober 2018 nicht versäumen.
2. Möglichkeit:
Sie verlängern das Ausbildungsverhältnis nicht, sondern beschäftigen die angelernte, nicht geprüfte Hilfskraft, als Angestellte. In diesem Fall ist jedoch die Teilnahme am Berufsschulunterricht für den/die Schüler/-in kostenpflichtig. Informationen dazu erhalten die Betroffenen im Sekretariat der Berufsschule (Tel. 089 233-48940).
Die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung beim ZBV ist dann von dem/der Teilnehmer/-in selbst zu veranlassen. Die Prüfungskosten trägt der Prüfling.
Der Besuch der Wiederholerklasse ist sehr zu empfehlen, denn bei den letzten Januar-Prüfungen schnitten diese Schüler/-innen erfreulicher Weise recht gut ab. Obwohl diese Schüler/-innen sich schwer tun, ist es in den vergangenen Jahren gelungen, sie für den „zweiten Anlauf“ neu zu motivieren. Wenn die Wiederholer/-innen zusammen unterrichtet werden ist es viel leichter, speziell auf ihre Lerndefizite einzugehen und sie entsprechend zu fördern und auch zu fordern. Alle Wiederholer/-innen, die regelmäßig und pünktlich die Schule besuchen, mitarbeiten und sich gewissenhaft auf ihre zweite Prüfung vorbereiten, haben große Erfolgschancen. Für die Wiederholer/-innen ist es dringend erforderlich, dass sie im kommenden Schuljahr von den Praxen am Dienstag bzw. Donnerstag für den Schulbesuch freigestellt werden.