Rechtliche Vorschriften
Die Ausbildung zur bzw. zum Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA) findet im “Dualen System der Berufsausbildung” statt, d. h. sowohl der Unterricht an der Berufsschule als auch die Unterweisungen in der Ausbildungspraxis sind Teile der Ausbildung.
Aufgrund der Kulturhoheit der Bundesländer ist für den Berufsschulunterricht der Freistaat Bayern zuständig. Für alle bayerischen Schulen gelten das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und die Bayerische Schulordnung (BaySchO). Für bayerische Berufsschulen gilt ergänzend zu den Bestimmungen des BayEUG und der BaySchO die Berufsschulordnung (BSO).
Auf Grundlage der rechtlichen Vorgaben wurde für unsere Schule das „Logbuch“ erstellt. Dieses fasst alle wichtigen Regelungen zusammen und wird zu Beginn des Schuljahres an alle Schülerinnen und Schüler ausgehändigt. Der Empfang dieser Unterlage wird durch Unterschrift der Schülerinnen und des Schülers und ggf. der Erziehungsberechtigten bestätigt.
Die Unterrichtsinhalte und Unterrichtsfächer wurden nach Vorgaben der Kultusministerkonferenz vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Lehrplan für Zahnmedizinische Fachangestellte zusammengefasst.
Rechtlich zuständig für die betriebliche Ausbildung ist der Bund. Daher ist die Rechtsgrundlage der betrieblichen Ausbildung, das Berufsbildungsgesetz (BBiG), ein Bundesgesetz. Dieses Gesetz gilt für alle Ausbildungsberufe im dualen System der Berufsausbildung.
Der Ausbildungsrahmenplan und die sachliche und zeitliche Gliederung für die Ausbildung zur bzw. zum ZFA finden sich in der Ausbildungsordnung. Die Ausbildungsordnung enthält auch Vorschriften über die Inhalte und Form der Abschlussprüfung. Weitere Informationen zur Durchführung der Abschlussprüfung finden sich in der Prüfungsordnung.
Fragen zur betrieblichen Ausbildung klärt die dafür zuständige Stelle – für den Ausbildungsberuf ZFA ist der Zahnärztliche Bezirksverband (ZBV) der Ansprechpartner.
Für minderjährige Auszubildende gilt auch das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).